Brandenburg

Sulfatbelastung: Grüne fordern Landesbergamt zum Handeln auf

today18. September 2020 7

Hintergrund
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Das der Immissionsrichtwert für Sulfat in der Spree am Pegel Neubrück am vergangenen Samstag das 38. Mal überschritten worden ist, nehmen die Grünen zum Anlass, dass Landesbergamt dazu aufzufordern, erforderliche Maßnahmen zu prüfen. Dazu sagte die Sprecherin des Frankfurter Kreisverbandes Alena Karaschinski gegenüber der Oderwelle:

„Der im letzten Jahr beschlossene Sulfatbewirtschaftungserlass legte endlich verbindlich fest, ab wann seitens des Landes Maßnahmen geprüft werden, der Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH im Ringen um die Einhaltung der Trinkwasserverordnung zur Seite zu stehen. Dieser Zeitpunkt ist nun zum zweiten Mal eingetreten: 38 Mal enthielt das Spreewasser mehr Sulfat als festgelegt und ist ein Zeichen des dauerhaften erfolgreichen Ringens der FWA, die Trinkwasserordnung auch bei hohen Sulfatwerten einzuhalten. Aber auch schon in den Jahren vor diesem Erlass gab es beständig Überschreitungen der Sulfat-Zielwerte in der Spree. Der prognostizierte Wassermangel in der Spree gebietet es, mittelfristig die Trinkwasseraufbereitung für die Frankfurter Region vom Spreewasser zu entkoppeln. Hier braucht es die klare Unterstützung des Landes, denn die Ursachen dieser Sachlage liegen in den Tagebau-Arbeiten in der Lausitz. Es wäre inakzeptabel, wenn sich das Landesbergamt jetzt nun wieder wie im Dezember 2019 darauf zurückzieht, dass es die Gefährdungsabschätzung abwartet und ansonsten noch „keine Handreichung über Sofortmaßnahmen“ hat.“

Durch abgepumptes Grundwasser aus der Lausitzer Tagebauregion wird Sulfat in die Spree eingetragen. Hauptverursacher für die erhöhten Sulfatkonzentrationen in der Spree sind die Bergbauunternehmen (LMBV und LEAG). Bei Überschreitung des Richtwertes muss die zuständige Bergbehörde (das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe) prüfen, ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung geeignet, angemessen und erforderlich sind und diese, sofern es notwendig ist, gegenüber den Bergbauunternehmen anordnen. Dabei kann es sich beispielsweise um Maßnahmen an der Einleitstelle, am Wasserwerksstandort sowie um Bewirtschaftungsmaßnahmen im Flusslauf handeln.

Geschrieben von: MK

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